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130 % Grenze

Einige Versicherer sind bei der Handhabung der sogenannten 130 % Grenze zunehmend restriktiver. Selbst wenn der Geschädigte sein Fahrzeug hat instandsetzen lassen, werden lediglich Abschlagszahlungen geleistet, mit der Begründung, daß die Vorlage einer Originalrechnung erforderlich sei. Derartige Forderungen der Haftpflichtversicherer sind unberechtigt. Der BGH hat mehrfach, unter anderem in "Versicherungsrecht" 92 S. 61 bzw. NJW 92 S. 16 dargelegt, dass in dem Fall, in dem sich der Geschädigte zur Reparatur entschließt und diese nachweislich durchführen lässt, er die erforderlichen Reparaturkosten verlangen kann, deren Höhe auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt werden kann.

Dabei dürfen die Aufwendungen für die Reparatur nicht unverhältnismäßig sein, was immer dann angenommen wird, wenn die verauslagten Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Möglichkeit der Reparatur, trotz des Vorliegens eines Totalschadens wird mit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten begründet. Keinen Anspruch auf Ausschöpfen der 130 % Grenze hat der Geschädigte, wenn diese Grenze bereits nach der Prognose des Sachverständigen überschritten wird oder aber die Reparatur überhaupt nicht durchgeführt wird. In diesen Fällen kann der Geschädigte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen. Der BGH hatte seinerzeit offengelassen, welchen Umfang die tatsächlich durchgeführte Reparatur aufweisen muss, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu begründen. Sämtliche Instanzgerichte haben diese Frage jedoch übereinstimmend beantwortet. Voraussetzung für die sogenannte 130 % Grenze ist, dass die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht, das heißt auf der Grundlage nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten ausgeführt wurde. So z. B. OLG Düsseldorf, NZV 94, 479 oder LG Hamm, NZV 93,432. Billigreparaturen, die nicht ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt werden, sind nicht zulässig. Dabei ist der Geschädigte beweispflichtig dafür, dass die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wurde. Nicht erforderlich ist es, dass er die Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliegt, sondern es reicht aus, dass er eine qualifizierte Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen vorlegt. Sicher ist, dass der Versicherer keinen Anspruch auf Vorlage der Reparaturrechnung hat, selbst dann, wenn feststeht, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wurde (BGH Versicherungsrecht 89, 1056, LG Köln, NZV 90, 119). Problematisch aus Sicht des Sachverständigen ist die Formulierung der sogenannten Reparaturbestätigung. Alleine eine Bestätigung, dass das Fahrzeug instandgesetzt wurde, reicht häufig nicht aus. Der Sachverständige, der die Bestätigung ausstellt, ist vielmehr gehalten, auch eine Aussage dahingehend zu machen, ob die Reparatur fachgerecht und gemäß den Vorgaben in seinem Gutachten durchgeführt wurde. Häufig verkannt wird eine weitere Voraussetzung bei der sogenannten 130 % Grenze. Erforderlich ist es, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt bzw. den Nutzungswillen nach außen dokumentiert. Diese Einschränkung ist wichtig für Kfz-Reparaturbetriebe, die sich Ansprüche des Geschädigten auf Totalschadenabrechnung mit 130 % Grenze abtreten lassen und dann zurecht seitens der Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erhalten. Gerade durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Kfz-Reparaturbetrieb macht der Geschädigte nämlich deutlich, dass er überhaupt kein Interesse an der weiteren Nutzung gerade dieses Fahrzeuges hat. Immer noch wird regelmäßig durch den Versicherer vorgetragen, dass der Integritätszuschlag bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht möglich ist. Diese Auffassung dürfte zumindest nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.1997 (SP 97,194) nicht mehr haltbar sein. Zudem hat der BGH den Integritätszuschlag nicht ausdrücklich auf privat genutzte PKW's beschränkt. Gerade in den Fällen, in denen Fahrzeuge finanziert sind, mit einer Sonderlackierung, Werbebeschriftung usw. versehen sind, dürfte jedoch auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Integritätszuschlag gerechtfertigt sein.

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