Gutachter Zentrale Hamburg

130 % Grenze

Einige Versicherer sind bei der Handhabung der sogenannten 130 % Grenze zunehmend restriktiver. Selbst wenn der Geschädigte sein Fahrzeug hat instandsetzen lassen, werden lediglich Abschlagszahlungen geleistet, mit der Begründung, daß die Vorlage einer Originalrechnung erforderlich sei. Derartige Forderungen der Haftpflichtversicherer sind unberechtigt. Der BGH hat mehrfach, unter anderem in "Versicherungsrecht" 92 S. 61 bzw. NJW 92 S. 16 dargelegt, dass in dem Fall, in dem sich der Geschädigte zur Reparatur entschließt und diese nachweislich durchführen lässt, er die erforderlichen Reparaturkosten verlangen kann, deren Höhe auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt werden kann.

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70 % Grenze

Immer wieder Anlass zu Streit gibt es bei der Beachtung der sogenannten 70 % Grenze. Es geht hier regelmäßig um die Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat oder ob die Abrechnung zu erfolgen hat auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei der Erstellung des Schadengutachtens ist aus Sicht des Kfz-Sachverständigen diese Frage nur von Bedeutung bezüglich der Erforderlichkeit der Angabe des Restwertes in Gutachten. Gemäß § 249 Satz 2 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Geschädigten freisteht, statt der Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen. Durch die Rechtsprechung wurde in einer Reihe von Entscheidungen dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt, als man Ersatz der Reparaturkosten im Falle der fiktiven Abrechnung ohne Berücksichtigung des Restwertes auf Fälle beschränkte, in denen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.

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Altschäden bzw. Vorschäden

Altschäden bzw. Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herführen.

Bagatellschäden

Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 800,-- Euro, gibt es eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht das Recht zubilligen, bei den sogenannten Kleinschäden einen Gutachter einzuschalten.

Durchschnittlicher Stundenverrechnungsatz

Durchschnittlicher Stundenverrechnungsatz ist das arithmetische Mittel der Stundenverrechnungsätze von fabrikgebundenen und freien Fachwerkstätten in der Region.

Haftpflichtschadensfall

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§3 Pflichtversicherungs- gesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Gemäss § 249 BGB gilt: Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache (PKW usw.) Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Kaskoschadensfall

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Minderwert

Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Diese Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u . a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sander, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.

Reparaturkostenbestätigung

Insbesondere bei Vorlage eines Haftpflichtschadens ist es gängige Regulierungspraxis, dass, insbesondere dann, wenn der Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt oder anderweitig außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt instandgesetzt worden ist, der Haftpflichtversicherer die Auszahlung der Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem instandgesetzten Fahrzeug anzufertigen, die er dann als Nachweis einreichen kann.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch als Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Totalschaden (wirtschaftlicher)

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Wiederbeschaffungsdauer

Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der Zeit, die der Geschädigte benötigt, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und zuzulassen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

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